WAS IST EINE PATIENTENVERFÜGUNG?
Es ist uns sehr wichtig, den Willen unserer Patienten zu respektieren. In einer Patientenverfügung wird schriftlich der eigene Wille über die Art und Weise einer ärztlichen Behandlung für den Fall festgelegt, dass man infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder auch durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter nicht mehr selbst entscheiden kann. Trotz aller Bemühungen und modernster Medizin hängt der Behandlungserfolgt in sehr wesentlichen Teilen auch davon ab, wie schwer die Erkrankung oder die gesundheitliche Beeinträchtigung ist. Manchmal wird es so sein, dass die Ärzte trotz aller Anstrengungen keine Heilung oder Verbesserung der Gesundheit herbeiführen können.

Der Gesetzgeber regelt dazu in § 1827 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Ein einwilligungsfähiger Volljähriger legt für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich fest, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

 

WELCHE WEITEREN VORSORGENDEN REGELUNGEN IN GESUNDHEITSANGELENHEITEN GIBT ES?
In einer Vorsorgevollmacht benennen Sie eine Person Ihres Vertrauens („Bevollmächtigter“), die bereit ist, im Bedarfsfall Ihren Willen durchzusetzen und Ihre Interessen zu vertreten. Sie bestimmen den Umfang der Vollmacht und können sie auch auf einzelne Aufgabenbereiche beschränken. Dieses Dokument darf keine Bedingungen für ihre Wirksamkeit enthalten wie z.B. eine krankheitsbedingte Handlungs- oder Einwilligungsunfähigkeit. Sie greift daher mit Vorlage im Original sofort gegenüber jedem Dritten. Die Vorsorgevollmacht verhindert in der Regel die Einrichtung einer Betreuung.
Eine Betreuungsverfügung ist die Vorgabe für das Betreuungsgericht, wer im Fall der Einrichtung einer gesetzlichen Vertretung als Betreuer gewünscht wird, sollte die Vorsorgevollacht nicht ausreichen. Dieser Vorgabe ist für das Gericht verbindlich, außer die Wahl des Betreuers würde dem Wohl des betreuten Patienten zuwiderlaufen. Ein Bevollmächtigter kann auch als Betreuer benannt werden. In einer Betreuungsverfügung können auch noch individuelle Angelegenheiten bestimmt werden (z.B. Umgang mit Vermögen etc.).
Das gesetzliche Ehegattennotvertretungsrecht, das seit dem 01.01.2023 in § 1358 BGB geregelt ist, gilt nur bei einer Entscheidungsunfähigkeit für sechs Monate im Gesundheitsbereich. Es ersetzt somit nicht eine Vorsorgevollmacht.

 

WAS IST ZU BEACHTEN?

Mit einer Patientenverfügung nehmen Sie Ihr Recht auf Selbstbestimmung wahr. Ihr Wille ist für Ärzte, Pflegeeinrichtungen, Ihre Angehörigen und natürlich Bevollmächtigte und Betreuer rechtlich verbindlich, auch wenn er für den Einzelnen unvernünftig oder unverständlich sein mag. Es gibt standardisierte Mustervorlagen, die Formulierungshilfen bieten, insbesondere für den Umfang bestimmter Maßnahmen, die der behandelnde Arzt durchführen bzw. nicht durchführen soll. Bitte beachten Sie jedoch, dass es sich bei einer Patientenverfügung um ein sehr individuelles Dokument handelt. Es ist nicht möglich, eine standardisierte Mustervorlage zu übernehmen und einfach nur zu unterschreiben - die Vorlage muss individuell angepasst werden. Auch eine Beratung mit dem Hausarzt kann hilfreich sein.
Die Patientenverfügung gilt als wirksam, wenn der Verfasser volljährig ist, die Verfügung nicht widerrufen wurde, die aktuelle Gesundheitsschädigung (Diagnose und Prognose) benannt ist und konkrete Behandlungsmaßnahmen benannt und indiziert sind. Weitere Informationen zum Abfassen der Patientenverfügung finden Sie unten (siehe "Präsentation zur Patientenverfügung").

 

WEITERE INFORMATIONEN, MUSTER-FORMULARE UND HILFE
•    Bundesjustizministerium (Betreuungsrecht/Patientenverfügungen/Vorsorgevollmacht) [Link]
•    Bundesärztekammer (Informationen zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung) [Link]
•    Bundesärztekammer Arbeitspapier zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung [Link]
•    Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethikkomission bei der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vorsogevollmachten und Patientenverfügungen in der ärztlichen Praxis [Link]
•    Lokale Betreuungsvereine
•    Notare, Rechtsanwälte